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Am 28.6.2010 hat der Senat den 1. Entwurf des Bebauungsplans veröffentlicht. Bis zum 9.7.2010 können nun die Bürger Ihre Bedenken und Widersprüche anbringen.


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Satzung des Vereins vom 7. Juni 1985,

in der Fassung vom 18. August 2009

 

(Einstimmig angenommen von den Mitgliedern am 04.09.2009)

 

 

§ l Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Bürgerinitiative Rudow e.V.". Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist
- die Förderung und Bewahrung der historisch gewachsenen Strukturen der ehemaligen Landgemeinde Rudow.
- die Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes in Rudow.
- der Schutz der Ruhe und der Lebensqualität der Bewohner von Rudow

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch schriftliche und mündliche Information der Rudower Bevölkerung,
- durch Sammlung und Weitergabe von Auffassungen, Meinungen und Vorschlägen aus der Rudower Bevölkerung zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes Rudow,
- durch ortshistorische Forschung und das Erstellen von Ortschroniken.
- durch Mitarbeit in Organisationen und Bürgerzusammenschlüssen mit vergleichbaren Zielsetzungen.
- durch die Einholung von Fachgutachten, gutachterlichen Untersuchungen und fachwissenschaftlichen, auch rechtlichen Stellungnahmen

§ 3 Verwendung der Mittel

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine freigiebigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen - nach Tilgung der Verbindlichkeiten - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für den Landschafts- und Naturschutz zur Verfügung gestellt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.

2. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über den Einspruch des Bewerbers gegen eine Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

5. Ein Mitglied, das den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist seitens des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 5 Beiträge

1. Beiträge werden nicht erhoben.

2. Die Kosten des Vereins werden von Spenden und Erlösen aus der Veräußerung von Vereinsplaketten. Informationsmaterial über historische und aktuelle Begebenheiten in Rudow u.a. bestritten.

3. Es steht dem Vorstand frei, die Mitglieder zu freiwilligen Umlagen aufzurufen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass bis zu insgesamt vier Stellvertreter gewählt werden können. Eine dahingehende Beschlussfassung hat in der Mitgliederversammlung vor dem jeweiligen Tagesordnungspunkt „Wahl der Stellvertreter“ zu erfolgen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 € im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung des Vorstandes vorliegt.

3. Ein Mitglied wird vom Vorstand zum Kassenwart bestimmt. Ohne die Vertretungsberechtigung der übrigen Vorstandsmitglieder nach außen einzuschränken, werden Geldauszahlungen - außer in Not- und Abwesenheitsfällen - ausschließlich vom Kassenwart vorgenommen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied durch den Restvorstand berufen werden.

6. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung durch die Wahl eines neuen Vorstandes abberufen werden.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, in Textform einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Kassenprüfung

Der Vorstand lässt während des Kalenderjahres jeweils zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer die Revision der Ein- und Ausgaben und der Verwaltung des Vereinsvermögens vornehmen. Die Kassenprüfer berichten hierüber während der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft mindestens dreimal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Ein Drittel der Vereinsmitglieder kann ebenfalls die Mitgliederversammlung einberufen.

2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit der Frist von mindestens einer Woche seit Absendung der Einladung.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Die Satzung kann nur mit einer ¾-Mehrheit der Anwesenden geändert werden.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses zur Satzungsänderung ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet worden ist.

§ 9 Auflösung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Der bisherige Vorstand wird Liquidator.

3. Auf § 3 Abs. 4 der Satzung wird verwiesen.

Berlin, den 18. August 2009                 Der Vorstand:

gez. Vorstandsvorsitzender
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter